Land des Monats

China China
Indien Indien
Russland Russland
Frankreich Frankreich

Zoll aktuell

Exportberichte
Exporthelfer

Interviews

Seminare
Top-Links

Newsletter

know how für Exportweltmeister
 
  arrow Exporthelfer arrow Ausländische Umsatzsteuer

PDF Drucken
Exporthelfer Erstattung ausländischer Umsatzsteuer möglich?
In Ihrer   deutschen Umsatzsteuer-Voranmeldung und Umsatzsteuer -Jahreserklärung dürfen Sie keine ausländische Umsatzsteuer geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie die ausländische Umsatzsteuer von dem dortigen Staat zurück.


Das Verfahren der Vorsteuervergütung ist unterschiedlich je nachdem, ob der Antrag einen anderen EU-Mitgliedstaat (vgl. Tz. 3) oder ein sog. Drittland betrifft. 

Sie können sich natürlich nur die Umsatzsteuerbeträge erstatten lassen, die auf Ihre betrieblichen Aufwendungen entfallen (z.B. Hotelübernachtungen, Bewirtungen, Leihwagen, Bezinkosten, Messen, Kfz-Reparaturen, Telefon, Taxi, usw.).
Sammeln Sie die in Ihrem Unternehmen eingegangenen Rechnungen mit ausländischen Umsatzsteuerbeträgen und legen diese länderweise ab. Achten Sie darauf, dass Sie im Ausland ordnungsgemäße Rechnungen erhalten, in denen Sie als Leistungsempfänger genannt sind und die die weiteren in Deutschland nach § 14 Abs. 4 UStG geforderten Angaben enthalten (dies gilt auch für Kleinbeträge).
Bei der Ausfüllung der Antragsunterlagen für bestimmte Erstattungszeiträume beachten Sie die unbedingte Einhaltung der Antragsfristen und Mindestantragssummen sowie die länderspezifischen Besonderheiten bei der Geltendmachung des Vorsteuerabzugs.

Die ausländische  Umsatzsteuer  ist für Sie zunächst ein Kostenfaktor. Buchen Sie deshalb den Bruttobetrag (einschließlich ausländischer  Umsatzsteuer) als Aufwand. Den Erstattungsanspruch können Sie erst aktivieren, wenn er sich konkretisiert hat (i.d.R. bei Erhalt eines Erstattungsbescheids der ausländischen Steuerbehörde).
Die ausländische  Umsatzsteuer  ist für Sie zunächst ein Kostenfaktor. Buchen Sie deshalb den Bruttobetrag (einschließlich ausländischer  Umsatzsteuer) als Aufwand. Den Erstattungsanspruch können Sie erst aktivieren, wenn er sich konkretisiert hat (i.d.R. bei Erhalt eines Erstattungsbescheids der ausländischen Steuerbehörde).

Nur Unternehmer mit Vorsteuerabzugsberechtigung sind vergütungsberechtigt
Sie können sich die ausländische Umsatzsteuer nur erstatten lassen, wenn Sie Unternehmer im Sinne des UStG sind und bei einem deutschen Finanzamt umsatzsteuerlich registriert  sind. Auch müssen Sie zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigen. Daher können Sie keinen Vergütungsantrag stellen, wenn Sie Kleinunternehmer nach § 19 Abs. 1 UStG oder pauschalierender Land- und Forstwirt nach § 24 UStG sind oder ausschließlich nach § 4 Nr. 8 ff UStG steuerfreie Ausgangsumsätze tätigen, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. weil Sie als Arzt für Heilbehandlungen gemäß § 4 Nr. 14 UStG keine Umsatzsteuer zahlen).

Voraussetzung für die Stellung eines Antrags auf Erstattung der Umsatzsteuer ist, dass Sie in dem ausländischen Staat keine dort steuerpflichtigen Umsätze ausführen. Denn dann könnten Sie Ihren Vorsteuerabzug dort unmittelbar geltend machen. Sie können allerdings auch dann einen Antrag stellen, wenn Sie

  • im Erstattungsland so genannte grenzüberschreitende Beförderungsleistungen erbringen (§ 4 Nr. 3 UStG),
  • Umsätze im Ausland ausführen, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet (sog. Reverse Charge-Regelung vergleichbar mit § 13b UStG),
  • der Beförderungseinzelbesteuerung (direkt an der Grenze) unterliegende Umsätze tätigen,
  • innergemeinschaftliche Lieferungen ausführen, die als innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu behandeln sind.

Lesen Sie in Kürze: Vorsteuervergütung in anderen EU-Mitgliedstaaten
und Vorsteuervergütung in sog. Drittländern

Quelle: PEX Zoll

 

Image
Top
 
 
 

NEWS . NEWS . NEWS


Bedeutender Schritt vorwärts bei Open-Sky-Verhandlungen
Mehr ...

linie_grau.jpg
Deutsche Ausfuhren nach China deutlich gestiegen. Mehr ...
 linie_grau.jpg
Chinas Import von US-Hightech soll anziehen . Mehr ...
linie_grau.jpg
 
 Unsere Zoll-News hier ...

 
Programm Ruhr 2010
 
Infodienst der Zollprofi

Export – Import – Steuern – Kompakt für den Praktiker
  
Sowohl als Spezialist als auch als "Allrounder" suchen Sie im Berufsalltag eine Vielzahl von Informationen und setzen diese im Unternehmen um. Darüber sind Sie verpflichtet, ständige Änderungen, Aktualisierungen und neue Vorschriften zu beachten.

Sie müssen immer den Überblick behalten, Wichtiges von Unwichtigem unterscheiden und schnell reagieren. Der Zoll-Profi hilft Ihnen dabei!


Leseprobe hier ...

Mehr Infos und bestellen hier ...

 
advantage
  praxisklinik remscheid
linie_grau.jpg