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info.jpg Vorsteuervergütung in anderen EU-Mitgliedstaaten
Bis zum 31.12.2009 war die Vorsteuer-Vergütung immer in dem Staat der Entstehung der Umsatzsteuer direkt zu beantragen. Ab 1.1.2010 müssen die in der EU ansässige Unternehmer für alle EU-Vergütungen den Antrag in ihrem Heimatstaat auf elektronischem Weg stellen.


(= dies gilt auch für nach dem 31.12.2009 gestellte Vergütungsanträge für 2009,)Vergütungsanträge für 2009, vgl. auch BMF, Schreiben v. 3.12.2009, IV B 9 – S 7359/09/10001). In Deutschland ansässige Unternehmer müssen ihre Vorsteuer-Vergütungsanträge für andere EU-Mitgliedstaaten beim Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) stellen (www.elster.de oder www.bzst.de) Dazu muss der Antragsteller authentifiziert sein. Informationen zur elektronischen Übermittlung sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.

Für Vorsteuer-Vergütungsanträge in anderen Mitgliedstaaten ist ab 1.1.2010 keine Unternehmerbescheinigung des deutschen Finanzamts mehr erforderlich. Das BZSt als Eingangsprotal übernimmt die Vorprüfung (und elektronische Weiterleitung) der Unternehmereigenschaft und der Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers.
Der Vergütungsantrag ist ab 1.1.2010 bis zum 30.9. des Folgejahrs zu stellen (Ausschlussfrist!, bisher bis zum 30.6. des Folgejahres). Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrags beim BZSt.
Der Vergütungsbetrag muss (pro Vergütungsland) mindestens 50 EUR betragen. Für einen kürzeren Vergütungszeitraum als das gesamte Kalenderjahr muss der Vergütungsbetrag mindestens 400 EUR betragen. Der Vergütungszeitraum kann aber nicht kürzer als 3 Monate sein.

Bei gleichzeitiger Vergütung in verschiedenen Mitgliedstaaten muss der Antragsteller für jeden Mitgliedstaat einen eigenen Antrag beim BZSt stellen.
Auszufüllen sind im elektronischen Vergütungsantrag folgende allgemeinen Angaben:

• den Mitgliedstaat der Erstattung;
• den Namen und die vollständige Anschrift des Unternehmers;
• eine Adresse für die elektronische Kommunikation;
• Beschreibung der Geschäftstätigkeit des Unternehmers, für die die maßgeblichen Gegenstände/Dienstleistung erworben wurden;
• den Vergütungszeitraum, auf den sich der Antrag bezieht;
• eine Erklärung, dass der Antragsteller während des Vergütungszeitraums im Erstattungsstaat selbst keine Lieferungen und Dienstleistungen erbracht hat, mit Ausnahme der in § 59 UStDV aufgeführten Leistungen (vgl. dazu oben;
• die USt-IdNr. oder die Steuernummer des Unternehmers;
• seine Bankverbindung (inklusive IBAN und BIC).


Für jedes Dokument sind zusätzlich folgenden Angaben zu machen:

  • Name, vollständige Anschrift des Lieferers oder Dienstleistungserbringers;
  • außer im Fall der Einfuhr die USt-IdNr. des Lieferers oder Dienstleistungserbringers oder die ihm vom Mitgliedstaat der Erstattung zugeteilte Steuerregisternummer;
  • außer bei der Einfuhr das Präfix (Länderkennzeichen) des Erstattungstaats;
  • das Datum und die Nummer der Rechnung oder des Einfuhrdokuments;
  • Bemessungsgrundlage, Steuerbetrag in der Währung des Erstaatungsstaats;
  • den Betrag der abziehbaren Steuer in der Währung des Erstattungsstaates;
  • ggf. einen Prozentsatz der abzugsfähigen Vorsteuer; § 15 Abs. 4 UStG;
  • Art erworbene Gegenstände/Dienstleistungen aufgeschlüsselt nach KZ:
    „1“ = Kraftstoff; „2“ = Vermietung von Beförderungsmitteln; „3“ = Ausgaben für Transportmittel (andere als unter KZ 1 oder 2 beschriebene Gegenstände/Dienstleistungen); „4“ = Maut und Straßenbenutzungsgebühren; „5“ = Fahrtkosten, Taxikosten, Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; „6“ = Beherbergung; „7“ = Speisen, Getränke, Restaurantdienstleistungen; „8“ = Eintrittsgelder für Messen, Ausstellungen; „9“ = Luxusausgaben (Vergnügungen, Repräsentationsaufwendungen; „10“ = Sonstiges (anzugeben ist die Art der gelieferten Gegenstände/erbrachten Dienstleistungen).
  • Evt. zusätzliche elektronisch verschlüsselte Angaben zu jeder KZ, soweit dies wg. Vorsteuerbeschränkungen im Erstattungs-Mitgliedstaat erforderlich ist.

Informationen über die Antragsvoraussetzungen der einzelnen Mitgliedstaaten sind auf den Internetseiten des BZSt (www.bzst.de) abrufbar.

Müssen die Rechnungsbelege dem Vergütungsantrag beigefügt werden?
Belege sind ab dem 1.1.2010 dem Vergütungsantrag elektronisch beizufügen, wenn das Entgelt mindestens 1.000 EUR beträgt, bei Kraftstoffen 250 EUR. Aus technischen Gründen dürfen die Dateianhänge nicht größer als 5 MB sein. Jedoch kann der jeweilige Vergütungsstaat Originalbelege anfordern, wenn Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit bestehen.

Die Verwaltung verlangt bisher die Unterschrift des Antragstellers. Nach Auffassung des EuGH (Urteil v. 3.12.2009 C 433/08) genügt aber auch die Unterschrift des Bevollmächtigten.

Welche Aufgabe übernimmt das BZSt ?
Das BZSt prüft nur die USt-IdNr./Steuernummer des Antragstellers sowie dessen Vorsteuerabzugsberechtigung. Den insoweit vorgeprüften Antrag leitet das BZSt an den anderen Mitgliedstaat innerhalb von 15 Tagen nach Eingang des Antrags weiter. Mit der Weitergabe des Antrags bestätigt das BZSt, dass
- die vom Unternehmer angegebene USt-IdNr. bzw. StNr. zutreffend ist und
- der Unternehmer ein zum Vorsteuerabzug berechtigter Unternehmer ist.
Der Antragsteller erhält vom BZSt eine elektronische Empfangsbestätigung.

Wichtig
Die Zurückweisung des Antrags auf Vergütung von Vorsteuerbeträgen erfolgt automationsgestützt. Gegen die Zurückweisung kann der Antragsteller Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet das BZSt nach Feststellung des Sachverhalts durch das nach § 21 AO für die Umsatzbesteuerung des Antragstellers zuständige Finanzamt.

Verfahren im EU-Erstattungsstaat
Der Erstattungsstaat setzt den Antragsteller auf elektronischem Wege unverzüglich vom Datum des Eingangs des Antrags bei sich in Kenntnis. Er teilt dem Antragsteller auch innerhalb von vier Monaten ab Eingang des Erstattungsantrags mit, ob die Erstattung gewährt oder abgewiesen wird.

Verspätet bearbeiteteVergütungsanträge sind vom Erstattungsstaat zu verzinsen
Ab dem 1.1.2010 erfolgt in der EU erstmals eine Verzinsung der Vergütung. Erfolgt die Vergütung erst nach Ablauf der Bearbeitungsfrist (grundsätzlich 4 Monate; bei Nachfragen der Finanzbehörde bis zu 8 Monate) zuzüglich der Erstattungsfrist von 10 Tagen, ist der Vergütungsbetrag zu verzinsen. Die Zinshöhe richtet sich nach geltenden nationalen Verzinsungsbestimmungen.

Praxis-Beispiel
Der deutsche Unternehmer U stellt am 10.9.2010 für Rechnungen, die ihm im Jahr 2008 von französischen Unternehmern ausgestellt wurden, beim BZSt den Erstattungsantrag (Fristende für diesen Antrag ist der 30.9.2009).

Ist der Antrag zulässig, hat das BZSt den Antrag bis 25.9.2010 an die französische Erstattungsbehörde weiter zu leiten und U eine Eingangsbestätigung (über den Eingang beim BZSt) zu übermitteln. Die französische Behörde hat U unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang des Antrags (z. B. am 25.9.2010) zu übermitteln. Die Behörde muss U grundsätzlich bis 24.1.2011 mitteilen, ob dem Antrag entsprochen wird. Fordert die französische Behörde weitere Unterlagen an, muss sie U bis spätestens 24.5.2010 die Entscheidung über eine vollständige oder teilweise Erstattung mitteilen. Kann eine Erstattung erfolgen, muss diese binnen 10 Tagen ab dem 24.5.2010 ausgezahlt werden. Nach diesem Zeitpunkt ist der Erstattungsbetrag nach französischem Recht zu verzinsen.

Quelle: PEX news&trends

 

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